Erwägungsgrund 1 32024D0190
Am 9. September 2022 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2022/1613 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/29), mit dem der Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/16) geändert wurde. Der Beschluss (EU) 2022/1613 (EZB/2022/29) sah die Einbeziehung von Klimaschutzaspekten in die Bezugsgröße für Ankäufe von Unternehmensanleihen im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors und des zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramms entsprechend einer vom EZB-Rat genehmigten Methodik vor, insbesondere zur Steuerung der klimabezogenen Finanzrisiken, denen das Eurosystem ausgesetzt ist.