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Der Beschluss EZB/2014/6 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dieses langfristige Rahmenwerk umfasst bis zum Beginn der ersten tatsächlichen Übermittlung granularer Kreditdaten von den NZBen an die EZB gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13): a) von allen NZBen des Eurosystems betriebene nationale granulare Kreditdatenbanken und b) eine gemeinsame granulare Kreditdatenbank, die von den Mitgliedern des Eurosystems genutzt wird und granulare Kreditdaten für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, enthält.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Anhang zum Beschluss EZB/2014/6 wird gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.