Erwägungsgrund 5 32024D2016
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist es erforderlich, den Geltungsbeginn der Änderung von Artikel 2 über die Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener Einlagen an den Geltungsbeginn des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) anzugleichen. Diese Änderung sollte daher ab dem 1. Dezember 2024 gelten, während die Änderung von Artikel 1 ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses gelten sollte.