Art. 1 32024D2035
Die Gebührensätze für 2024, die Italien für seine in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Gebührenzonen für den Streckenflug und den An- und Abflug festgelegt hat, entsprechen nicht den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.