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Nach der Überprüfung der Gebührensätze für Flugsicherungsgebühren nach Artikel 29 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 kam die Kommission in ihrem Beschluss (EU) 2024/2035 vom 29. Juli 2024 zu dem Schluss, dass bestimmte Anpassungen der von Italien für 2024 festgelegten Gebührensätze für den Streckenflug und den An- und Abflug nicht mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 im Einklang stehen.
Die Gebührensätze für 2024, die Italien für seine in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Gebührenzonen für den Streckenflug und den An- und Abflug…
Daher sollten die geänderten Gebührensätze Italiens für 2024 als mit Artikel 25 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 konform angesehen werden —
Am 19. November 2024 teilte Italien der Kommission seine geänderten Gebührensätze für 2024 für den Streckenflug und den An- und Abflug mit, in denen die in Rede…
Die Kommission hat die von Italien für 2024 vorgelegten geänderten Gebührensätze hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2 der…
Die Kommission stellt fest, dass die von Italien in seine geänderten Gebührensätze für 2024 aufgenommenen Korrekturen nach Artikel 29 Absatz 4 der…
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten geänderten Gebührensätze Italiens für das Jahr 2024 entsprechen den in Artikel 25 Absatz 2 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.