Erwägungsgrund 1 32025D0543
Nach der Überprüfung der Gebührensätze für Flugsicherungsgebühren nach Artikel 29 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 kam die Kommission in ihrem Beschluss (EU) 2024/2035 vom 29. Juli 2024 zu dem Schluss, dass bestimmte Anpassungen der von Italien für 2024 festgelegten Gebührensätze für den Streckenflug und den An- und Abflug nicht mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 im Einklang stehen.