Art. 2 32024D2035
Italien wird aufgefordert, der Kommission für die in Artikel 1 genannten Gebührenzonen geänderte Gebührensätze für 2024 vorzulegen.Bei der Berechnung seiner geänderten Gebührensätze für 2024 darf Italien die vorgeschlagenen Korrekturen der Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung, die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, berücksichtigen.