Erwägungsgrund 4 32024D2109
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und insbesondere Nummer 12.0.4.1 des Anhangs der genannten Durchführungsverordnung hat die Kommission den Beschluss (EU) 2024/1177 erlassen, mit dem der „EU-Stempel“-Kennzeichnungsstatus für eine bestimmte Konfiguration von dem Standard C3 entsprechenden Sprengstoffdetektoren für Handgepäck (EDSCB) auf der Grundlage von Informationen ausgesetzt wurde, aus denen hervorging, dass die Ausrüstung nicht dem der Genehmigung zugrunde liegenden Standard entsprach.