Erwägungsgrund 7 32024D2109
Der Beschluss (EU) 2024/1177 sollte daher aufgehoben werden, da der Betrieb der betreffenden Ausrüstung künftig unter die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2108 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 fällt.