Erwägungsgrund 7 32024D2118
Die Union sollte die Transparenzregeln nicht anwenden, wenn sie als Beklagte in einer Streitsache handelt, die gemäß dem Vertrag über die Energiecharta gegen einen Mitgliedstaat eingeleitet wurde, der keine Vertragspartei des Übereinkommens ist, sofern nichts anderes mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurde.