Erwägungsgrund 5 32024D2218
Da der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens sowie dessen materiellrechtliche Bestimmungen mit der Verordnung (EU) 2024/1689, die durch anderen einschlägigen Besitzstand der Unionergänzt wird, weitgehend übereinstimmen, kann der Abschluss des Übereinkommens — im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 AEUV — gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern. Zu diesem anderen einschlägigen Besitzstand der Union gehören Rechtsakte, die auf die Umsetzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte abzielen, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Nichtdiskriminierung, einschließlich der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG des Rates; den Besitzstand der Union im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates, die darauf abzielen, ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, in dem die Grundrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, geachtet werden; die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates; und die Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit und zur Haftung für fehlerhafte Produkte, einschließlich der Richtlinie 85/374/EWG des Rates. Die Union besitzt daher die ausschließliche Außenkompetenz für die Unterzeichnung des Übereinkommens. Folglich sollte nur die Union Vertragspartei des Übereinkommens werden, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt.