Erwägungsgrund 6 32024D2218
Die Konferenz der Vertragsparteien wird eine wesentliche Rolle bei der wirksamen Umsetzung des Übereinkommens spielen, unter anderem durch die Abgabe spezifischer Empfehlungen hinsichtlich seiner Auslegung und Anwendung. Die Konferenz der Vertragsparteien wird außerdem mögliche Änderungen des Übereinkommens prüfen. Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission Beschlüsse zur Festlegung der Standpunkte erlassen, die im Namen der Union in der Konferenz der Vertragsparteien zu vertreten sind, wenn dieses Gremium Instrumente mit Rechtswirkung zu erlassen hat, insbesondere die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien. Bei der Aushandlung der Geschäftsordnung, die innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens einvernehmlich anzunehmen ist, wird es das Ziel der Union sein, sicherzustellen, dass sie — entsprechend der Zahl ihrer Mitgliedstaaten — 27 Stimmen erhält. Werden der Union die 27 Stimmen zugesprochen, so sollte die Kommission — die die Union vertritt — für eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgen, damit einheitliche Standpunkte in der Konferenz der Vertragsparteien vertreten werden, und ihr Stimmrecht im Namen der Union ausüben. Diese verstärkte Zusammenarbeit ist besonders wichtig, da alle Mitgliedstaaten auch Mitglieder des Europarats sind, sowie angesichts des sich rasch entwickelnden Bereichs der künstlichen Intelligenz und der Notwendigkeit, über einen kohärenten weltweit anwendbaren Rahmen in diesem Bereich zu verfügen. Zur Gewährleistung der verstärkten Zusammenarbeit sollte der Rat in die Ausarbeitung jeglicher Art von Standpunkten eingebunden werden, auch solcher auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 EUV und Artikel 218 Absatz 9 AEUV. Sollte die Union trotz aller Bemühungen nicht in der Lage sein, 27 Stimmen zu erhalten, so sollte die Kommission — um sicherzustellen, dass die Union über eine Anzahl von Stimmen verfügt, die ihr Gewicht im Europarat widerspiegelt und es ihr ermöglicht, ihre Interessen angemessen zu verteidigen — vorschlagen, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV und unter uneingeschränkter Achtung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union, zusätzlich zur Union dem Übereinkommen beizutreten.