Art. 4 32024D2549BESCHLUSS (EU) 2024/2549 DER KOMMISSION vom 29. November 2023 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 und SA.58342 (2020/NN) (ex 2020/N) des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines System AB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8356) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.
Art. 7 32022D0459BESCHLUSS (EU) 2022/459 DER KOMMISSION vom 10. September 2021 über die von Dänemark und Schweden durchgeführten Staatlichen Beihilfen SA.49668 (2019/C) (ex 2017/FC) und SA.53403 (2019/C) (ex 2017/FC) zugunsten von PostNord AB und Post Danmark A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6568) (Nur der dänische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden und an das Königreich Dänemark gerichtet.
Art. 6 32020D2123BESCHLUSS (EU) 2020/2123 DER KOMMISSION vom 11. November 2020 zur Gewährung einer Freistellung für die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak (Kriegers Flak combined grid solution) gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7948) (Nur der deutsche und der dänische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Art. 8 32022D2460BESCHLUSS (EU) 2022/2460 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2022 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9240) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Art. 2 32022D2423BESCHLUSS (EU) 2022/2423 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Schweden vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8716) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.