Art. 7 32024D2467
Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses legt Dänemark folgende Informationen vor:
Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 4, die dem einzigen Unternehmen von A/S Øresund und dem Konsortium gewährt wurde;
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von dem einzigen Unternehmen von A/S Øresund und dem Konsortium zurückzufordern ist;
die detaillierte Beschreibung der bereits ergriffenen und der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Beschlusses;
Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsaufforderungen an das einzelne Unternehmen von A/S Øresund und das Konsortium ergangen sind.
Dänemark unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten gewährten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Dänemark unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Dänemark ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von dem aus A/S Øresund und dem Konsortium bestehenden Unternehmen bereits zurückgezahlt wurden.