Beschluss (EU) 2020/1421 des Rates vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt
Die Europäische Union ist weder Vertragspartei des ADR noch des ADN.
Erwägungsgrund 2 32020D1421
Erwägungsgrund 2 32020D1421Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen