Erwägungsgrund 2 32024D2566
Gemäß Artikel 22a des AETR können Vorschläge zur Änderung der einleitenden Artikel der Anlage 1B des Anhangs des AETR von der Gruppe „Straßenverkehr“ der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen werden. Nach der Annahme werden die Änderungen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Notifizierung an alle Vertragsparteien vorgelegt.