Erwägungsgrund 2 32026D0861
Nach Artikel 14 Absatz 1 des AETR steht der Beitritt zum AETR neben nichteuropäischen Staaten, die bereits Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe — UNECE) sind, nur auf einer erschöpfenden Liste befindlichen nichteuropäischen Staaten, nämlich Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Marokko und Tunesien, offen. Möchte ein nichteuropäischer Staat, der nicht Mitglied der UNECE ist und nicht auf der Liste nach Artikel 14 Absatz 1 des AETR steht, dem AETR beitreten, so muss er eine Vertragspartei finden, die bereit ist, einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 14 Absatz 1 des AETR vorzulegen, damit der betreffende Staat in diese Liste aufgenommen werden kann.