Erwägungsgrund 2 32021D0366
Gemäß Artikel 21 AETR kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Änderungsvorschläge zum AETR unterbreiten. Bevor die Vorschläge dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt werden, werden sie zunächst im Hauptausschuss Straßenverkehr („SC.1“) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) erörtert.