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Daher ist es angezeigt, das Schutzniveau für den Wolf anzupassen. Für den Wolf, der derzeit in Anhang II des Übereinkommens von Bern aufgeführt ist, sollten die Artenschutzmaßnahmen gelten, die sich aus der Aufnahme in Anhang III des Übereinkommens von Bern in Verbindung mit Artikel 7 dieses Übereinkommens ergeben.
Die Schweiz hat den Vorschlag eingereicht, den Wolf (Canis lupus) aus Anhang II („Streng geschützte Tierarten“) zu streichen und in Anhang III („Geschützte…
Ablehnung des Vorschlags, den Wolf (Canis lupus) aus Anhang II („Streng geschützte Tierarten“) zu streichen und in Anhang III („Geschützte Tierarten“) des…
Die Union sollte die vorgeschlagene Änderung unterstützen, den Wolf (Canis lupus) aus Anhang II des Übereinkommens von Bern zu streichen und ihn stattdessen in…
Die jüngsten Daten zur Populationsgröße, wie sie aus der 2022 von der „Initiative für die Großraubtiere Europas“ für das Übereinkommen von Bern erstellten…
Die Union legt im Hinblick auf die 44. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens von Bern (im Folgenden „Ständige Ausschuss“) einen Vorschlag zur…
Deshalb sollte die Union im Hinblick auf die Vorbereitung für die 44. Tagung des Ständigen Ausschusses, die im Jahr 2024 stattfinden soll, einen Vorschlag zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.