Erwägungsgrund 6 32024D2738
Gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, die Änderungen der Anhänge I, II und III des Abkommens im Namen der Union zu billigen, Modalitäten für die weitere Verwendung und Speicherung der Informationen, die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens bereits übermittelt wurden, zu vereinbaren sowie die Informationen über den Adressaten der Notifizierung zu aktualisieren.