Art. 14 32024D2779
Finanzielle Unterstützung
Die Kommission kann Mitgliedern, insbesondere Verbraucherorganisationen, Umwelt-NRO oder Vertretern von KMU, insbesondere von Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG, finanzielle Unterstützung gewähren, um ihre wirksame Beteiligung an der Gruppe im Rahmen der verfügbaren Mittel aus den entsprechenden Finanzrahmen der EU-Programme zu ermöglichen.