Art. 3 Nr. 2 Buchst. b 32026L0470RICHTLINIE (EU) 2026/470 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der die Buchstaben a, b, d und e des ersten Unterabsatzes betreffende Bericht wird bis zum 30. April 2029 und danach…
Art. 1 Nr. 11 32024L3100RICHTLINIE (EU) 2024/3100 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/21/EG über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 9 erhält folgende Fassung: Berichte und Überprüfung Alle fünf Jahre und erstmals spätestens bis zum 6. Januar 2028 legt die Kommission dem Europäischen…
Art. 22 Abs. 1 32010L0053Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission vor dem 27. August 2013 und danach alle drei Jahre über die Maßnahmen, die sie im Hinblick auf diese Richtlinie…