Erwägungsgrund 3 32024D2830
Folglich sollten einige der im Beschluss (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) festgelegten Bestimmungen über die Verzinsung ebenfalls durch Bezugnahmen auf die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) ersetzt werden.