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Der Beschluss (GASP) 2021/509 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) ‚Übung‘ eine militärische Übung der Union im Rahmen der GSVP oder die militärische Komponente einer zivilen Übung im Rahmen der GSVP, die im Programm der EU für Übungen und übungsbezogene Aktivitäten im Rahmen der GASP vereinbart und im Einklang mit der Übungspolitik der Europäischen Union im Rahmen der GASP durchgeführt wird.“
Artikel 44 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 45 erhält folgende Fassung: Übungen
Anhang IV Teil A Nummer 2:
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: medizinische Notevakuierungen (Medevac) sowie Evakuierungen infolge von Pandemien; Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebenen 2 und 3 in den operativen Elementen des Einsatzgebietes wie Flughäfen, Landehäfen, wie im OPLAN genehmigt; Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1 für Militärmissionen ohne Exekutivbefugnisse;“.
Folgender Buchstabe wird angefügt: „e) Schutz der Einsatzkräfte und wesentliche Sicherheitsdienste: Unterbringung der Teams zum Schutz der Einsatzkräfte, die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse zur Verfügung gestellt werden.“
Anhang IV Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Mehrkosten eigens für die EU-Schnelleingreifkapazität, einschließlich der Gefechtsverbände der EU, strategischen Enabler und Module Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung und Rückverlegung der EU-Schnelleingreifkapazität zum und aus dem Einsatzgebiet zusätzlich anfallen:
Transportkosten für die Verlegung: Mehrkosten für die kurzfristige Verlegung einer EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land-, See- oder Luftweg zum gemeinsamen Operationsgebiet nach der Rahmenregelung für die EU-Schnelleingreifkapazität, die im militärischen Krisenreaktionskonzept der EU enthalten ist, und auf der Grundlage des Dokuments des Sonderausschusses vom 29. Mai 2012 und der Pauschalerstattungsbeträge für die Verlegung von EU-Gefechtsverbänden (Dokument 11806/12, vom Rat am 4. Oktober 2012 gebilligt), das auch für die verlegten strategischen Enabler und Module gilt. Kosten für die Verlegung einer EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land- oder Seeweg gelten nur als gemeinsame Kosten, wenn dies die kostengünstigere Option ist und unter der Voraussetzung, dass auf diese Weise die Verlegungsfristen für die EU-Schnelleingreifkapazität eingehalten werden können;
laufende Kosten: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der Verlegung von EU-Schnelleingreifkapazitäten an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen und Verfügungsräumen, insbesondere — aber nicht nur — gesicherte Lagerung von Ausrüstung und Material, Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1, Schlafräume, Sanitäranlagen (Waschen, Duschen, Toiletten), Essräume, Abfallentsorgung, allgemeine technische Unterstützung;
verlegebereites Paket: Mehrkosten für Vorräte an Lebensmitteln, Wasser und Kraftstoff für bis zu 10 Tage für die Verlegung der EU-Schnelleingreifkapazität insgesamt, wie im OPLAN genehmigt;
Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Personal der EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt.“
Anhang IV Teil C:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Kasernen, Unterkünfte/Infrastruktur und Büroräume: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der Einrichtungen im Einsatzgebiet (Gebäude, Schutzräume, Zelte), soweit dies für die Einsatzkräfte, die für die Operation verlegt wurden, erforderlich ist;“.
Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Ausrüstung der EU-Schnelleingreifkapazität, einschließlich der EU-Gefechtsverbände, strategischen Enabler und Module, auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt;“.
Folgende Buchstaben werden angefügt: „i) wesentliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit (z. B. Tore, Wachtürme, Zufahrtsstraße, Zäune) und grundlegende Renovierung der Ausbildungseinrichtungen im Einsatzgebiet, die für die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse entsandten Einsatzkräfte benötigt werden;
Transport im Einsatzgebiet von Einsatzkräften, die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse entsandt werden, einschließlich der Teams zum Schutz der Einsatzkräfte.“
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