Art. 12 32024D2905
Im Rahmen der Strategie und angesichts der Anpassung und der Arbeit an einem erneuerten Ansatz für die Sahelzone trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Kontakt zu Mitgliedstaaten wird auf regelmäßiger Basis aufgenommen. Die einende Rolle des Sonderbeauftragten bei der Versammlung von Sondergesandten der Mitgliedstaaten für die Sahelzone und allgemeiner neben anderen einschlägigen Interessenträgern, bleibt weiterhin wichtig. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit jenen des EAD, der Delegationen der Union und der Kommission sowie mit jenen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den EAD, die Delegationen der Union und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in der Region regelmäßig über seine Arbeit.
Vor Ort hält er engen Kontakt zu den einschlägigen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, den Leitern der Delegationen der Union und den Leitern von GSVP-Missionen. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den einschlägigen Delegationen der Union dem Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.