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Am 13. März 2024 beschloss der EZB-Rat, den geldpolitischen Handlungsrahmen zu ändern. Die Verzinsung der Differenz zwischen dem Wert der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer nationalen Zentralbank und dem Wert ihrer Bemessungsgrundlage sollte geändert werden, um die Auswirkungen auf die monetären Einkünfte, die sich aus Veränderungen der Nettopositionen der finanziellen Vermögenswerte der nationalen Zentralbank ergeben, so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus sollten die Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten durch Anwendung eines objektiven Kriteriums zur Bestimmung der Kosten von Geld verzinst werden. In diesem Zusammenhang wird der Zinssatz für die Einlagefazilität als angemessen angesehen.
Bisher wurden Mindestreserven zum Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) verzinst. Um die Verzinsung von Mindestreserven besser in Einklang…
Im Anschluss an die Überprüfung entschied der EZB-Rat, dass die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen transparenter werden muss. Die für diese Einlagen…
Im Anschluss an die Überprüfung entschied der EZB-Rat, dass die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen transparenter werden muss. Die für diese Einlagen…
Der EZB-Rat erließ am 16. April 2024 den Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) in Form eines einzigen Rechtsakts mit Bestimmungen…
Am 8. September 2022 beschloss der EZB-Rat die Verzinsung nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) und Artikel 5…
Am 8. September 2022 beschloss der EZB-Rat die Verzinsung nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) und Artikel 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.