Art. 1 32024D3021
Die zwischen FFHG und Ryanair 2013, 2015 und 2016 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen sowie die Finanzierung einer Crew- und Pilotschule und einer Wartungshalle zugunsten von Ryanair, die Deutschland durchgeführt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar (AEUV).Die Bürgschaft des Landes Rheinland-Pfalz für FFHG, die Deutschland durchgeführt hat, ist nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV von der Anmeldepflicht freigestellt, da es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.