Art. 2 32024D3021
Die folgenden Maßnahmen, die Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von FFHG und Ryanair rechtswidrig durchgeführt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar:
die staatliche Beihilfe in Höhe von 1,25 Mio. EUR, die FFHG im Jahr 2016 im Rahmen des 2016 erfolgten Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag von 2014 in Bezug auf das Grundstück Housing gewährt wurde,
die staatlichen Beihilfen in Höhe von 220427,64 EUR, 639146,04 EUR und 635127,94 EUR, die Ryanair zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen gewährt wurden,
die staatlichen Beihilfen, die Ryanair nach dem Marketingvertrag von 2005 in den Jahren 2005 bis 2016 in Höhe von insgesamt 11,2 Mio. EUR (zur Aufschlüsselung nach Jahren siehe oben Tabelle 1) und nach dem Marketingvertrag von 2017 in einer von den deutschen Behörden noch zu ermittelnden Höhe (350000 EUR für 2017 und bis zu 1,2 Mio. EUR für jedes folgende Jahr) gewährt wurden.