Art. 12 32024D3080
Die Zahl der Mitglieder, deren Anwesenheit erforderlich ist, damit die Kommission in ihren ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen gültige Beschlüsse fassen kann, entspricht der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Sind einige oder alle Mitglieder der Kommission verhindert, persönlich an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, kann der Präsident sie in Ausnahmefällen zur Teilnahme über Telekommunikationssysteme, die ihre Identifizierung und wirksame Beteiligung ermöglichen, auffordern. Sie gelten dann für die Zwecke der Beschlussfähigkeit als anwesend.
Gemäß dem Kollegialitätsprinzip nehmen die Mitglieder der Kommission an allen ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen der Kommission in ihrer Gesamtheit teil.
Der Präsident kann ein Mitglied der Kommission von der Pflicht zur Teilnahme an einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung der Kommission entbinden, wenn zwingende Umstände dies rechtfertigen, z. B. Verpflichtungen gegenüber anderen Organen der Europäischen Union oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vertretung der Europäischen Union nach außen. Um eine entsprechende Genehmigung zu erhalten, muss das betreffende Mitglied der Kommission rechtzeitig einen ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag an den Präsidenten richten.
Abwesende Mitglieder können nicht ersetzt werden.