Art. 43 32024D3080
Von der Kommission erlassene autonome Rechtsakte ohne Gesetzescharakter werden bei oder nach ihrer Annahme und erforderlichenfalls vor ihrer Mitteilung an ihren/ihre Adressaten oder vor ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union authentifiziert.
Die in Absatz 1 genannten Rechtsakte werden wie folgt authentifiziert:
im mündlichen Verfahren angenommene Rechtsakte:
durch handschriftliche oder elektronische Unterschrift des Generalsekretärs auf der Zusammenfassung, die in der Sitzung der Kommission, in der die Rechtsakte angenommen wurden, erstellt wurde und in der diese Rechtsakte aufgeführt sind;
nutzt der Präsident unter den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Bedingungen Telekommunikationssysteme und verhindern die Umstände die Unterzeichnung der Zusammenfassung, so kann die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Generalsekretärs ausnahmsweise die Unterzeichnung ersetzen und wird der Zusammenfassung beigefügt;
im schriftlichen Verfahren angenommene Rechtsakte: durch handschriftliche oder elektronische Unterschrift des Generalsekretärs auf dem in Artikel 42 genannten Tagesvermerk, in dem sie festgehalten sind;
im Wege des Ermächtigungsverfahrens angenommene Rechtsakte: durch handschriftliche oder elektronische Unterschrift des ermächtigten Mitglieds der Kommission auf dem Annahmebogen und dem entsprechenden Protokoll; diese Rechtsakte werden in dem entsprechenden Tagesvermerk nach Artikel 42 festgehalten;
im Verfahren der Delegation (auch im Wege der Subdelegation) angenommene Rechtsakte: durch handschriftliche oder elektronische Unterschrift des Generaldirektors, des stellvertretenden Generaldirektors, des Direktors oder des Referatsleiters, dem Befugnisse übertragen oder weiterübertragen wurden, auf dem Annahmebogen und dem entsprechenden Protokoll; diese Rechtsakte werden in dem entsprechenden Tagesvermerk nach Artikel 42 festgehalten.
Die in Absatz 2 genannten Rechtsakte werden – gegebenenfalls auch in elektronischer Form – in der/den verbindlichen Sprache(n) den in besagtem Absatz genannten Zusammenfassungen oder Tagesvermerken so beigefügt, dass sie von ihnen nicht getrennt werden können.