Art. 11 32024D3080
Der Generalsekretär stellt den Mitgliedern der Kommission spätestens am Arbeitstag vor der wöchentlichen Sitzung der Kabinettchefs einen Entwurf der Tagesordnung zur Verfügung.
Spätestens am Tag vor der ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung der Kommission stellt der Generalsekretär den Mitgliedern der Kommission die vom Präsidenten festgelegte Tagesordnung zur Verfügung. Die Tagesordnung wird nach Maßgabe des Artikels 63 veröffentlicht.
Die für die Erörterung der einzelnen Tagesordnungspunkte erforderlichen Unterlagen werden den Mitgliedern der Kommission spätestens am Arbeitstag vor der wöchentlichen Sitzung der Kabinettchefs zur Verfügung gestellt.Sofern der Präsident nicht auf hinreichend begründeten schriftlichen Antrag eine Ausnahmeregelung gewährt, werden die Dokumente, die in einer Sondersitzung der Kabinettsmitglieder erörtert werden sollen, den Mitgliedern der Kommission mindestens 48 Stunden vor der Sitzung zur Verfügung gestellt. Bei sehr langen Dokumenten kann der Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten mehr Zeit einräumen.Die Dokumente werden vorbehaltlich der Einleitung des Annahmeverfahrens durch den Generalsekretär bereitgestellt, nachdem insbesondere die Zustimmung des zuständigen Mitglieds der Kommission und gegebenenfalls der gemeinsam verantwortlichen oder assoziierten Mitglieder der Kommission geprüft wurde.