Art. 13 32024D3080
Die Beschlüsse der Kommission werden auf Vorschlag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder gefasst. Sie werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen.
Wird auf Initiative des Präsidenten oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder der Kommission über einen Beschluss abgestimmt, so gelten folgende Bestimmungen:
Eine Abstimmung über einen Entwurf eines Rechtsakts kann nach Ermessen des Präsidenten i) den ursprünglichen Entwurf eines Rechtsakts oder ii) einen geänderten Entwurf eines Rechtsakts betreffen, der entweder von dem/den zuständigen Kommissionsmitglied(ern) oder vom Präsidenten vorgelegt wird.
Vor der Abstimmung stellt der Präsident die erforderliche Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 fest.
Jedes Mitglied der Kommission verfügt über eine Stimme, wobei eine Stimmrechtsübertragung nicht möglich ist.
Der Entwurf eines Rechtsakts wird angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen der Mehrheit der Mitglieder entspricht oder diese übersteigt.
Das Abstimmungsergebnis, das vom Präsidenten bekannt gegeben wird, sowie alle diesbezüglichen Informationen werden nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 in das Protokoll der Kommissionssitzung aufgenommen; Gleiches gilt für Erklärungen (wie etwa Erklärungen zur Stimmabgabe), deren Aufzeichnung von Mitgliedern der Kommission beantragt wird.
Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen kann der Präsident beschließen, eine geheime Abstimmung abzuhalten.