Art. 20 32024D3080
Beschleunigtes schriftliches Verfahren
(1)
Das für einen Entwurf eines Rechtsakts zuständige Mitglied der Kommission kann ein beschleunigtes schriftliches Verfahren beantragen. Der Antrag muss durch unvorhergesehene und/oder außergewöhnliche Umstände hinreichend begründet sein. Er darf nicht dazu verwendet werden, verwaltungstechnische Verzögerungen auszugleichen.
(2)
Der Präsident kann den Generalsekretär ermächtigen, die Mindestfrist auf drei Arbeitstage ab dem Zeitpunkt, zu dem der Entwurf des Rechtsakts den Mitgliedern der Kommission zur Verfügung gestellt wurde, festzusetzen.