Art. 19 32024D3080
Der Generalsekretär legt die Fristen für die schriftlichen Verfahren fest.
Die Frist für ein ordentliches schriftliches Verfahren beträgt mindestens fünf Arbeitstage ab dem Tag, an dem den Mitgliedern der Kommission der Entwurf des Rechtsakts zur Verfügung gestellt wurde.
Der Generalsekretär kann jedoch gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 eine kürzere Frist festsetzen.
Der Generalsekretär kann die ursprüngliche Frist während des Verfahrens auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, und zwar
auf Antrag des zuständigen Mitglieds der Kommission oder
von sich aus, insbesondere wenn der Entwurf eines Rechtsakts nicht alle inhaltlichen oder formalen Voraussetzungen erfüllt.
Sofern besondere Umstände dies erfordern, kann der Generalsekretär auf Antrag des zuständigen Mitglieds der Kommission oder von sich aus die ursprüngliche Frist während des Verfahrens auch vorverlegen. Ändert sich durch die Vorverlegung der Frist die Art des schriftlichen Verfahrens, so ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten erforderlich.
Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder der Kommission über jede Änderung der Frist.