Art. 22 32024D3080
Auf Vorschlag des Präsidenten kann jeder Entwurf eines Rechtsakts, der auf die Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung der Kommission zur Annahme im mündlichen Verfahren gesetzt wurde, im schriftlichen Finalisierungsverfahren angenommen werden, wenn in der wöchentlichen Sitzung der Kabinettchefs eine Einigung darüber erzielt wurde und eine befürwortende Stellungnahme des Juristischen Diensts dazu vorliegt oder wenn in der Sitzung der Kommission eine Einigung darüber erzielt wurde.Wird in der Sitzung der Kommission eine Einigung über den Entwurf des Rechtsakts erzielt, so kann das schriftliche Finalisierungsverfahren auch dann eingeleitet werden, wenn der Juristische Dienst und die anderen konsultierten Dienststellen keine befürwortende Stellungnahme abgegeben haben.
Die Frist für das schriftliche Finalisierungsverfahren kann auf weniger als fünf Arbeitstage festgesetzt werden. Die Frist muss nach der Sitzung der Kommission, für die der Entwurf des Rechtsakts ursprünglich auf die Tagesordnung gesetzt wurde, und vor der nächsten Sitzung der Kommission liegen.
Der Entwurf des Rechtsakts wird in die Liste der politisch sensiblen und/oder wichtigen schriftlichen Verfahren nach Artikel 28 aufgenommen.