Art. 25 32024D3080
Aussetzung eines schriftlichen Verfahrens
(1)
Unbeschadet des Artikels 23 kann jedes Mitglied der Kommission dem Generalsekretär einen begründeten Antrag auf Aussetzung eines laufenden schriftlichen Verfahrens übermitteln. Der Generalsekretär setzt das Verfahren aus und setzt die Mitglieder der Kommission davon in Kenntnis.
(2)
Der Generalsekretär kann das Verfahren auch von sich aus aussetzen, wenn er feststellt, dass der Entwurf eines Rechtsakts nicht alle inhaltlichen oder formalen Voraussetzungen erfüllt. Der Generalsekretär setzt die Mitglieder der Kommission davon in Kenntnis.