Art. 23 32024D3080
Auf Antrag des für den Entwurf des Rechtsakts zuständigen Mitglieds der Kommission kann der Präsident die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens im Bereich der Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere im Euro-Währungsgebiet, genehmigen.
Unbeschadet des Artikels 25 richtet ein Mitglied der Kommission, das ein solches Verfahren aussetzen möchte, im Anschluss an eine unparteiische und objektive Bewertung der Struktur, der Begründung oder des Ergebnisses des vorgeschlagenen Rechtsakts einen entsprechenden begründeten Antrag an den Präsidenten.
Gelangt der Präsident nach Prüfung des Antrags zu der Auffassung, dass die Begründung keinen Bestand hat, so kann er die Aussetzung ablehnen und beschließen, das schriftliche Verfahren fortzusetzen.In diesem Fall ersucht der Generalsekretär die anderen Mitglieder der Kommission um Stellungnahme, um die Einhaltung der in Artikel 250 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Beschlussfähigkeit entsprechend zu gewährleisten.
Nach Ablauf der gesetzten Frist, die erforderlichenfalls um die Zeit verlängert wird, die für die Prüfung des Aussetzungsantrags durch den Präsidenten und für die Einholung der Stellungnahmen der anderen Mitglieder durch den Generalsekretär erforderlich ist, wird der Rechtsakt von der Kommission erlassen.
Der Präsident kann den Entwurf des Rechtsakts auch zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung einer späteren Sitzung der Kommission setzen.