Art. 26 32024D3080
Wiedereröffnung eines schriftlichen Verfahrens nach Aussetzung
(1)
Der Generalsekretär eröffnet ein schriftliches Verfahren wieder, wenn
a)
das Mitglied/die Mitglieder der Kommission, das/die die Aussetzung beantragt hat/haben, ihm einen Antrag auf Aufhebung der Aussetzung übermittelt/übermitteln,
b)
die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)
Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder der Kommission und stellt ihnen gegebenenfalls einen geänderten Entwurf eines Rechtsakts zur Verfügung. Der Generalsekretär setzt erforderlichenfalls eine neue Frist fest.