Art. 24 32024D3080
Änderung eines schriftlichen Verfahrens
(1)
Das für den Entwurf eines Rechtsakts zuständige Mitglied der Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines anderen Mitglieds den ursprünglichen Entwurf des Rechtsakts ändern. Es kann auch den Generalsekretär ersuchen, die Frist gemäß Artikel 19 Absätze 4 und 5 oder einen anderen Aspekt des laufenden Verfahrens zu ändern.
(2)
Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder der Kommission über die Änderungen und stellt gegebenenfalls einen geänderten Entwurf eines Rechtsakts zur Verfügung, mit dem erforderlichenfalls eine neue Frist einhergeht.