Art. 27 32024D3080
Einstellung eines schriftlichen Verfahrens
(1)
Ein schriftliches Verfahren wird eingestellt:
a)
auf Antrag des/der zuständigen Mitglieds/Mitglieder der Kommission;
b)
auf Initiative des Generalsekretärs, wenn dies durch die inhaltlichen oder formalen Bedingungen gerechtfertigt ist;
c)
wenn der Präsident auf Antrag eines Mitglieds der Kommission genehmigt, dass der Entwurf des Rechtsakts auf die Tagesordnung einer Sitzung der Kommission gesetzt wird, damit er gemäß Artikel 17 Absatz 3 im mündlichen Verfahren angenommen werden kann.
(2)
Der Generalsekretär teilt den Mitgliedern der Kommission mit, dass das schriftliche Verfahren auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstabe a oder b eingestellt wurde.