Art. 29 32024D3080
Die Kommission kann einem oder mehreren ihrer Mitglieder die allgemeine Ermächtigung erteilen, in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung routinemäßige und wiederkehrende Geschäftsführungs- oder Verwaltungsakte zu erlassen.
Das ermächtigte Mitglied ist gegenüber der Kommission dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung der allgemeinen Ermächtigung eingehalten werden.
Der Präsident unterbreitet der Kommission den Entwurf eines Beschlusses zur Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung. Die Zustimmung des/der betreffenden Mitglieds/Mitglieder der Kommission ist im Voraus einzuholen. Der Beschluss über die Erteilung der allgemeinen Ermächtigung wird im mündlichen Verfahren oder gegebenenfalls im schriftlichen Finalisierungsverfahren erlassen.
Die Kommission behält sich das Recht vor, die von ihr übertragenen Befugnisse selbst auszuüben. Zudem kann sie dem Mitglied/den Mitgliedern der Kommission, das/die die allgemeine Ermächtigung ausübt/ausüben, Weisungen erteilen.
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (Haushaltsordnung)Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ). erlassenen Vorschriften über die Delegation in Finanzangelegenheiten sowie der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen wurdenVerordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) vom 14. Juni 1962 über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1385 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1) ) und Beschluss C(2013) 3288 der Kommission vom 4. Juni 2013 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde (AIPN) im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC) in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind. .