Art. 30 32024D3080
In einem Beschluss über die Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung ist Folgendes anzugeben:
das Mitglied/die Mitglieder der Kommission, dem/denen die allgemeine Ermächtigung erteilt wird;
der genaue Gegenstand und Umfang der allgemeinen Ermächtigung und die Bedingungen für ihre Ausübung;
eine klare Begründung dafür, warum die von dem/den ermächtigten Mitglied(ern) der Kommission zu ergreifenden Maßnahmen als Geschäftsführungs- oder Verwaltungsakte angesehen werden können;
die Regeln für die Ausübung der allgemeinen Ermächtigung, insbesondere in Bezug auf die dienststellendübergreifende Konsultation.
Die antragstellende Dienststelle übermittelt dem Generalsekretär den Vorentwurf eines Beschlusses über die Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung. Der Generalsekretär führt dann die dienststellendübergreifende Konsultation durch und unternimmt die erforderlichen Schritte, damit der Beschluss von der Kommission angenommen werden kann.