Art. 9 32024D3080
Unbeschadet des Absatzes 4 müssen folgende Informationen zur Verfügung stehen, wenn beantragt wird, einen Entwurf eines Rechtsakts nach Artikel 8 Absatz 3 in die Tagesordnung aufzunehmen:
der Titel des Entwurfs des Rechtsakts und eine kurze Beschreibung seines Ziels;
die Gründe für die Vorlage und den Zeitplan;
der Zusammenhang mit den vom Präsidenten festgelegten politischen Leitlinien und den von der Kommission festgelegten Prioritäten sowie mit dem Arbeitsprogramm der Kommission und ihrer Kommunikationsstrategie;
der Stand der Vorbereitung des Dossiers, auch in Bezug auf die Anforderungen der besseren Rechtsetzung und die dienststellendübergreifende Konsultation;
die ausdrückliche Zustimmung des für den Haushalt zuständigen Mitglieds der Kommission, wenn der Vorschlag erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt hat.
Die Bedingungen nach Absatz 1 gelten auch für Anträge auf Aufnahme von Entwürfen von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung, die im Rahmen verschiedener Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten vorgelegt werden, in die Tagesordnung.
Die Artikel 29, 36 und 41 gelten für Anträge auf Aufnahme von Entwürfen von Rechtsakten, die im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens und des Verfahrens der Delegation vorgelegt werden, in die Tagesordnung.
Sofern der Präsident nichts anderes beschließt, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht für
vom Präsidenten angeforderte Diskussionspapiere zur Strukturierung der Orientierungsdebatten,
Informationsvermerke der Mitglieder der Kommission, in denen die Kommission in knapper Form über Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich unterrichtet wird, ohne dass sie um eine Stellungnahme ersucht wird, und die nur für ihre Verfasser bindend sind und deren Aufnahme in die Tagesordnung ausdrücklich vom Präsidenten genehmigt wurde.
Jeder Antrag auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung einer Sitzung der Kommission ist von einem oder mehreren Kommissionsmitgliedern spätestens neun Arbeitstage vor der betreffenden Sitzung der Kommission beim Präsidenten einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Präsident einem verspäteten Antrag auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung stattgeben. Der Generalsekretär wird über jeden Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung unterrichtet.