Art. 37 32024D3080
In einem Beschluss über die Erteilung einer direkten Delegation ist Folgendes anzugeben:
der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem die Befugnisse direkt übertragen werden;
der genaue Gegenstand und Umfang der direkten Delegation und die Voraussetzungen für ihre Ausübung;
eine klare Begründung dafür, warum die von dem Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem die Befugnisse übertragen werden, zu ergreifenden Maßnahmen als Geschäftsführungs- oder Verwaltungsakte angesehen werden können;
die Modalitäten für die Ausübung der direkten Delegation, insbesondere im Hinblick auf die dienststellendübergreifende Konsultation.
Die antragstellende Dienststelle übermittelt dem Generalsekretär einen Vorentwurf des Beschlusses über die direkte Delegation. Der Generalsekretär führt dann die dienststellendübergreifende Konsultation durch und unternimmt die erforderlichen Schritte, damit der Beschluss von der Kommission angenommen werden kann.