Art. 38 32024D3080
Vor Ausübung einer direkten Delegation muss der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem die Befugnisse übertragen werden, entscheiden, ob der Rechtsakt aufgrund einer politischen Beurteilung oder anderer Umstände im mündlichen oder schriftlichen Verfahren erlassen werden sollte. Im Zweifelsfall konsultiert der Generaldirektor oder Dienststellenleiter das Mitglied der Kommission, dem der Tätigkeitsbereich zugewiesen wurde.
Die befürwortende Stellungnahme des Juristischen Dienstes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Bemerkungen, die dieser im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 2 abgegeben hat, sowie die befürwortende Stellungnahme der anderen konsultierten Dienststellen sind vor der Annahme von Rechtsakten im Wege der direkten Delegation einzuholen. Die Stellungnahmen des Juristischen Dienstes und der anderen konsultierten Dienststellen können ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem die Befugnisse übertragen wurden, nimmt den Entwurf des Rechtsakts an und bestätigt, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die zu erlassenden Rechtsakte eingehalten wurden.
Der Rechtsakt gilt als angenommen, sobald die zum Zwecke der Annahme geleistete – handschriftliche oder elektronische – Unterschrift des Generaldirektors oder Dienststellenleiters in dem dafür vorgesehenen IT-System registriert ist.
Ist der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem eine direkte Delegation erteilt wurde, an der Ausübung dieser Befugnis gehindert, so kann sie von dem nach Artikel 52 benannten Beamten ausgeübt werden.