Art. 48 32024D3080
Die Mitglieder der Kommission und die Dienststellen der Kommission treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Kontinuität des Dienstes unter Beachtung der hierfür von der Kommission oder vom Präsidenten erlassenen Bestimmungen sicherzustellen.
Im Falle einer sich auf die Dienststellen der Kommission auswirkenden allgemeinen Störung kann der Präsident den Plan der Kommission zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs aktivieren.
Im Falle einer auf bestimmte Dienststellen beschränkten Störung können die betreffenden Generaldirektoren oder Dienststellenleiter die zu diesem Zweck erstellten Pläne zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs aktivieren.
Die Mitglieder der Kommission leisten zu bestimmten Zeiten des Jahres Bereitschaftsdienst, damit wesentliche Aufgaben der Kommission wie interne Koordinierung, Beschlussfassung, Vertretung und Kommunikation erfüllt werden.
Die Bediensteten der Kommission tragen die Bereitschaftsregelungen während des gesamten Jahres mit, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten und die Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben kontinuierlich zu unterstützen.