Art. 49 32024D3080
Krisenbewältigung
Auf der Grundlage der Vorschriften über das System der Kommission zur Bewältigung grenzüberschreitender KrisenSiehe die Vorschriften zur Einrichtung des allgemeinen Frühwarnsystems ARGUS im Anhang des Beschlusses K(2000) 3614. stimmen sich die Dienststellen im Falle einer Krise oder eines außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Ereignisses, das sich auf mehrere Politikbereiche auswirkt, grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder die Arbeitsweise der Organe der Union beeinträchtigt, ab und tauschen rasch Informationen aus.