Erwägungsgrund 8 32022D0640
Am 4. Mai 2016 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission ermächtigt wurde, im Namen der Kommission und unter ihrer Verantwortung die in Artikel 60 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zu erlassen; entsprechend erließ das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission am 13. April 2021 im Namen der Kommission und unter ihrer Verantwortung einen Beschluss über eine Weiterübertragung von Befugnissen bezüglich dieser Durchführungsbestimmungen an den Generaldirektor der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit —