Art. 53 32024D3080
Juristischer Dienst
(1)
Der Juristische Dienst berät die Kommission rechtlich.
(2)
Der Juristische Dienst gewährleistet eine unabhängige und objektive Kontrolle der Rechtmäßigkeit aller Entwürfe von Rechtsakten, aller von der Kommission anzunehmenden Entwürfe von Rechtsakten und aller anderen Dokumente, die rechtliche Auswirkungen haben können, und prüft ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union, einschließlich der Charta der Grundrechte, und dem Völkerrecht. Er überwacht die Form der Rechtsakte und nimmt gegebenenfalls eine juristisch-sprachliche Überarbeitung vor.
(3)
Der Juristische Dienst hat die ausschließliche Zuständigkeit, die Kommission vor allen Gerichten und Schiedsstellen zu vertreten.