Art. 60 32024D3080
In Ausnahmefällen und in Fällen mit hinreichend begründeter Dringlichkeit kann die zuständige Dienststelle das Generalsekretariat um die Durchführung einer beschleunigten dienststellendübergreifende Konsultation ersuchen, damit die Konsultation innerhalb einer kürzeren als der in Artikel 59 Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden kann. Diese beschleunigte Konsultation kann während einer Sitzung oder in schriftlicher Form stattfinden.Die zuständige Dienststelle übermittelt dem Generalsekretariat einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Durchführung einer beschleunigten Konsultation unter Angabe des Formats – in einer Sitzung oder schriftlich –, das sie für am besten geeignet hält. Ein solcher Antrag darf nicht mit dem Ziel gestellt werden, verwaltungstechnische Verzögerungen auszugleichen. Das Generalsekretariat entscheidet, ob die Durchführung einer beschleunigten Konsultation angemessen ist, und informiert den Präsidenten. Die in Artikel 55 Absatz 3 vorgesehene Billigung der Texte durch das zuständige Mitglied bzw. die zuständigen Mitglieder vor Beginn der Konsultation findet weiterhin Anwendung.Ist das Generalsekretariat der Auffassung, dass der Antrag auf Durchführung einer beschleunigten Konsultation gerechtfertigt ist, so entscheidet es, ob sie in einer Sitzung oder schriftlich stattfinden sollte.
Findet die beschleunigte Konsultation in einer Sitzung statt, so werden die entsprechenden Unterlagen den konsultierten Dienststellen mindestens 48 Stunden vor der SitzungDieser Zeitraum von 48 Stunden umfasst keine Feiertage, Samstage oder Sonntage. zur Verfügung gestellt, sofern das Generalsekretariat nichts anderes bestimmt.Die konsultierten Dienststellen nehmen während der Sitzung oder schriftlich vor der Sitzung Stellung.Das Generalsekretariat führt den Vorsitz der Sitzung und vermerkt die Ergebnisse und Stellungnahmen der konsultierten Dienststellen im Sitzungsprotokoll.Mit dem Ende der Sitzung endet die Konsultation.
Findet die beschleunigte Konsultation in schriftlicher Form statt, so wird die Frist für die Stellungnahme der konsultierten Dienststellen einvernehmlich zwischen dem Generalsekretariat und der zuständigen Dienststelle festgelegt und beträgt mindestens 48 Stunden, sofern das Generalsekretariat nichts anderes bestimmt.Die konsultierten Dienststellen geben ihre Stellungnahme innerhalb dieser Frist schriftlich ab. Antwortet eine konsultierte Dienststelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so gilt dies als befürwortende Stellungnahme (stillschweigende Zustimmung).